|
SATZUNG
DIE SATZUNG DER VILLA LESSING,
LIBERALE STIFTUNG SAAR E. V.
§1 Name, Rechtsform, Sitz
und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Villa
Lessing, Liberale Stiftung Saar e.V.“.
(2) Er hat die Rechtsform eines Vereins und soll in
das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken
eingetragen werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§51 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung der demokratischen, staatsbürgerlichen
Bildung sowie Förderung der Wissenschaft, Forschung
und Kultur auf liberaler Grundlage und internationale
Verständigung sowie die europäische Einigung.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht
mit
a. der Durchführung von Seminaren, Vorträgen,
Diskussionen
b. und anderen Veranstaltungen, die liberale Ideen und
Wertvorstellungen verbreiten und vertiefen
c. der Durchführung und Förderung überregionaler
Veranstaltungen zur Förderung des liberalen Gedankenguts
d. der Erstellung und Veröffentlichung von Informations-
und Bildungsmaterialien
e. der auf den Vereinszweck gerichteten Förderung
von Einzelpersonen und Organisationen auch durch die
Vergabe von Förderpreisen. Die Vergabe von Stipendien
an begabte Menschen
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er
darf gemeinnützige Körperschaften des privaten
und öffentlichen Rechts in personeller und finanzieller
Hinsicht unterstützen (§58 Nr. 1 und Nr. 3
AO). Der Verein kann außerdem andere gemeinnützige
Körperschaften errichten, bzw. sich an solchen
beteiligen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(4) Über die Vergabe von Vereinsmitteln entscheidet
der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von
Vereinsmitteln besteht nicht.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche
und juristische Personen werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Anzahl der Vereinsmitglieder
ist auf maximal 15 zu begrenzen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines Mitgliedes,
Auflösung der juristischen Person, Austritt oder
Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch
Einschreibebrief gegenüber dem Vorstand zum Schluss
des Kalenderjahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- das Kuratorium
- der Vorstand
Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes können
nur Vereinsmitglieder sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in Kuratorium und Vorstand ist unzulässig.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens
einmal jährlich zusammen (Jahreshauptversammlung).
Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Ladungsfrist von mindestens acht Tagen durch schriftliche
Einladung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
oder vertreten ist. Jedes Mitglied kann nur ein anderes
Mitglied vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung
nicht eine andere Mehrheit vorsehen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten
zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen
sind. Sie wählt den Vorstand und das Kuratorium.
(5) Die Jahreshauptversammlung findet möglichst
im ersten Viertel des Kalenderjahres statt. An ihr nehmen
die Mitglieder des Vereins, des Kuratoriums und des
Vorstandes teil. Sie wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums
geleitet. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
2. Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums
3. Wahl des Vorstandes und des Kuratoriums
4. Wahl des Abschlussprüfers
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können vom Vorstand einberufen werden, wenn die
Geschäfte es erfordern; sie müssen einberufen
werden, wenn 40% der Mitglieder es verlangen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden protokolliert und von dem Versammlungsleiter
und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§6 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3
Mitgliedern
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren
gewählt; das Amt endet mit dem Ende der Mitgliederversammlung,
die ein anderes Kuratoriumsmitglied bestellt. Wiederwahl
ist zulässig.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen
Vorsitzenden.
(4) Das Kuratorium überwacht die Arbeit des Vorstandes
und berät ihn. Es genehmigt den vom Vorstand beschlossenen
Haushaltsplan und berichtet hierüber der Mitgliederversammlung.
Über wichtige Entscheidungen,
die das Stiftungsvermögen betreffen, ist das Kuratorium
vom Vorstand zu unterrichten. Das Kuratorium prüft
den Jahresabschluss und legt ihn der Mitgliederversammlung
vor.
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Diese werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Amt der
Vorstandsmitglieder endet mit dem Ende der Mitgliederversammlung,
die ein anderes Vorstandsmitglied bestellt. Wiederwahl
ist zulässig.
Das Vorschlagsrecht für ein Vorstandsmitglied liegt
beim Vorstand der Friedrich-Naumann-Stiftung für
die Freiheit.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins und verwaltet sein Vermögen. Der Vorstand
entscheidet über die Vergabe von Vereinsmitteln.
Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium
zugewiesen sind.
(3) Der Vorstand entscheidet in allen Fällen
mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand beruft einen hauptamtlichen Geschäftsführer.
Dieser führt die Beschlüsse der Organe des
Vereins aus und vertritt den Verein bei allen Geschäften
der laufenden Verwaltung. Der Geschäftsführer
erhält eine angemessene Vergütung.
(6) Der Vorstand entscheidet in allen Fällen mit
der Mehrheit seiner Mitglieder.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8 Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden
oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich
und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB
vertreten.
§9 Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Das Vermögen und die Einnahmen des
Vereins dürfen nur für die im § 2 genannten
Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ein Anspruch auf Rückgewährung gezahlter Beiträge
oder Spenden oder sonstiger Einlagen besteht nicht.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
sein Vermögen an die Friedrich-Naumann-Stiftung
(Königswinter), die es unmittelbar und ausschließlich
für Zwecke zu verwenden hat, die dem in §
2 dieser Satzung genannten Zweck möglichst nahe
kommen.
§10 Vereinsmittel
Vereinsmittel sind das Vermögen des Vereins,
freiwillige Zuwendungen und Zuschüsse der öffentlichen
Hand. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge
erhoben.
§11 Rechnungsbelegung und
Revision
(1) Der Vorstand hat im 1. Viertel des Geschäftsjahres
für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss
und den Geschäftsbericht aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer
zu prüfen, der von der Jahreshauptversammlung jährlich
bestimmt wird.
§12 Satzungsänderung
und Vereinsauflösung
Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung
des Vereins bedarf es eines mit 3/4 Mehrheit gefassten
Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Beschlossen am 17. Mai 1999.
Geändert am 23. März 2007.
Geändert am 6. März 2009.
Geändert am 27. November 2009.
Die Satzung ist auch als PDF-Datei downloadbar:
|