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Fr. 30.07.2010
 
 

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 SATZUNG 

DIE SATZUNG DER VILLA LESSING,
LIBERALE STIFTUNG SAAR E. V.


§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Villa Lessing, Liberale Stiftung Saar e.V.“.

(2) Er hat die Rechtsform eines Vereins und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen werden.

(3) Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der demokratischen, staatsbürgerlichen Bildung sowie Förderung der Wissenschaft, Forschung und Kultur auf liberaler Grundlage und internationale Verständigung sowie die europäische Einigung.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht mit

a. der Durchführung von Seminaren, Vorträgen, Diskussionen
b. und anderen Veranstaltungen, die liberale Ideen und Wertvorstellungen verbreiten und vertiefen
c. der Durchführung und Förderung überregionaler Veranstaltungen zur Förderung des liberalen Gedankenguts
d. der Erstellung und Veröffentlichung von Informations- und Bildungsmaterialien
e. der auf den Vereinszweck gerichteten Förderung von Einzelpersonen und Organisationen auch durch die Vergabe von Förderpreisen. Die Vergabe von Stipendien an begabte Menschen

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf gemeinnützige Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts in personeller und finanzieller Hinsicht unterstützen (§58 Nr. 1 und Nr. 3 AO). Der Verein kann außerdem andere gemeinnützige Körperschaften errichten, bzw. sich an solchen beteiligen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(4) Über die Vergabe von Vereinsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Vereinsmitteln besteht nicht.


§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Anzahl der Vereinsmitglieder ist auf maximal 15 zu begrenzen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines Mitgliedes, Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch Einschreibebrief gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.


§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung
- das Kuratorium
- der Vorstand

Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Kuratorium und Vorstand ist unzulässig.


§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen (Jahreshauptversammlung). Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens acht Tagen durch schriftliche Einladung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsehen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie wählt den Vorstand und das Kuratorium.

(5) Die Jahreshauptversammlung findet möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres statt. An ihr nehmen die Mitglieder des Vereins, des Kuratoriums und des Vorstandes teil. Sie wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
2. Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums
3. Wahl des Vorstandes und des Kuratoriums
4. Wahl des Abschlussprüfers

(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern; sie müssen einberufen werden, wenn 40% der Mitglieder es verlangen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.


§6 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; das Amt endet mit dem Ende der Mitgliederversammlung, die ein anderes Kuratoriumsmitglied bestellt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden.

(4) Das Kuratorium überwacht die Arbeit des Vorstandes und berät ihn. Es genehmigt den vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplan und berichtet hierüber der Mitgliederversammlung. Über wichtige Entscheidungen,
die das Stiftungsvermögen betreffen, ist das Kuratorium vom Vorstand zu unterrichten. Das Kuratorium prüft den Jahresabschluss und legt ihn der Mitgliederversammlung vor.


§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit dem Ende der Mitgliederversammlung, die ein anderes Vorstandsmitglied bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
Das Vorschlagsrecht für ein Vorstandsmitglied liegt beim Vorstand der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Vereinsmitteln. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium zugewiesen sind.

(3) Der Vorstand entscheidet in allen Fällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand beruft einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Dieser führt die Beschlüsse der Organe des Vereins aus und vertritt den Verein bei allen Geschäften der laufenden Verwaltung. Der Geschäftsführer erhält eine angemessene Vergütung.

(6) Der Vorstand entscheidet in allen Fällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§8 Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB vertreten.


§9 Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die im § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Anspruch auf Rückgewährung gezahlter Beiträge oder Spenden oder sonstiger Einlagen besteht nicht.

(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Friedrich-Naumann-Stiftung (Königswinter), die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zu verwenden hat, die dem in § 2 dieser Satzung genannten Zweck möglichst nahe kommen.


§10 Vereinsmittel
Vereinsmittel sind das Vermögen des Vereins, freiwillige Zuwendungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.


§11 Rechnungsbelegung und Revision
(1) Der Vorstand hat im 1. Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der von der Jahreshauptversammlung jährlich bestimmt wird.


§12 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 3/4 Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Beschlossen am 17. Mai 1999.
Geändert am 23. März 2007.
Geändert am 6. März 2009.
Geändert am 27. November 2009.

 

Die Satzung ist auch als PDF-Datei downloadbar:

Satzung / Villa Lessing - Liberale Stiftung Saar e. V.
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