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§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Villa Lessing,
Liberale Stiftung Saar e. V.“.
(2) Er hat die Rechtsform eines Vereins und soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigeZwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind die Förderung der demokratischen, staatsbürgerlichen
Bildungsowie die Förderung der Wissenschaft, Forschung und
Kultur aufliberaler Grundlage und die internationale Verständigung
sowie die europäische Einigung.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht mit
a. der Durchführung von Seminaren, Vorträgen, Diskussionen
und anderen Veranstaltungen, die liberale Ideen und Wertvorstellungen
verbreiten und vertiefen
b. der Durchführung und Förderung überregionaler
Veranstaltungen zur Förderung des liberalen Gedankengutes
c. der Erstellung und Veröffentlichung von Informations- Bildungsmaterialien
d. der auf den Vereinszweck gerichteten Förderung von Einzelpersonen
und Organisationen auch durch die Vergabe von Förderpreisen
e. der Vergabe von Stipendien an begabte Menschen
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf gemeinnützige
Körperschaften desprivaten und öffentlichen Rechts in
personeller und finanziellerHinsicht unterstützen (§ 58
Nr. 1 und Nr. 3 AO). Der Verein kannaußerdem andere gemeinnützige
Körperschaften errichten bzw. sichan solchen beteiligen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweckdes Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(4) Über die Vergabe von Vereinsmitteln entscheidet der Vorstand.
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Vereinsmitteln besteht
nicht.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personenwerden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Anzahl der Vereinsmitglieder ist auf maximal 15 begrenzt.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines Mitgliedes, Auflösung
der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
aus dem Verein kann nur durch Einschreibebrief gegenüber dem
Vorstand zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossenwerden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor demBeschluss
zu hören.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- das Kuratorium
- der Vorstand
Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes können nur
Vereinsmitglieder sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Kuratorium
undVorstand ist unzulässig.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich
zusammen(Jahreshauptversammlung). Sie ist vom Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens acht Tagendurch
schriftliche Einladung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes
Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit,
soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit
vorsehen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten
zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie
wählt denVorstand und das Kuratorium.
(5) Die Jahreshauptversammlung findet möglichst im ersten
Viertel des Kalenderjahres statt. An ihr nehmen die Mitglieder des
Vereins, des Kuratoriums und des Vorstandes teil. Sie wird vom Vorsitzenden
des Kuratoriums geleitet. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- undKassenberichtes
2. Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums
3. Wahl des Vorstandes und des Kuratoriums
4. Wahl des Abschlussprüfers
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
vom Vorstandeinberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern;
sie müssen einberufen werden, wenn 40% der Mitglieder es verlangen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert
und von dem Versammlungsleiter und dem geschäftsführenden
Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Jahren gewählt; das Amt endet mit
dem Ende der Mitgliederversammlung, die ein anderes Kuratoriumsmitglied
bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden.
(4) Das Kuratorium hat die Aufgabe, unter Wahrung der Gemeinnützigkeit
des Vereins die Maßnahmen zu beraten und dem Vorstand vorzuschlagen,
die zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins erforderlich sind.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden,
einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem geschäftsführenden
Vorstandsmitglied.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Jahren gewählt; das Amt endet mit
dem Ende der Mitgliederversammlung, die ein anderes Vorstandsmitgliedbestellt.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden und das geschäftsführende Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und
verwaltet sein Vermögen. Der Vorstand entscheidet über
die Vergabe von Vereinsmitteln. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit
sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium
zugewiesen sind.
(5) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führt
die Beschlüsse der Organe durch und vertritt den Verein bei
allen Geschäften der laufenden Verwaltung. Es hat insoweit
die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB. Das
geschäftsführende Vorstandsmitgliederhält eine angemessene
Vergütung.
(6) Der Vorstand entscheidet in allen Fällen mit der Mehrheit
seiner Mitglieder.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8 Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch
den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne von § 26 BGB vertreten.
§9 Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen
nur für die im §2 genannten Zwecke Verwendung finden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Ein Anspruch auf Rückgewährung gezahlter Beiträge
oder Spenden oder sonstiger Einlagen besteht nicht.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Friedrich-Naumann-Stiftung
(Königswinter), die es unmittelbar und ausschließlich
für Zwecke zu verwenden hat, die dem in §2 dieser Satzung
genannten Zweck möglichst nahekommen.
§10 Vereinsmittel
Vereinsmittel sind das Vermögen des Vereins, freiwillige
Zuwendungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand. Von den
Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§11 Rechnungslegung und Revision
(1) Der Vorstand hat im 1. Viertel des Geschäftsjahres
für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und
den Geschäftsbericht aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer zu
prüfen, dervon der Jahreshauptversammlung jährlich bestimmt
wird.
§12 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung
des Vereins bedarf es eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses
der Mitgliederversammlung.
Beschlossen am 17. Mai 1999.
Geändert am 23. März 2007.
Die Satzung ist auch als PDF-Datei downloadbar:
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