„Das absolute Folterverbot gilt. Dass
dies in wissenschaftlichen Kreisen diskutiert
wird, ist eine andere Sache.“
(Günter Nooke, Beauftragter der Bundesregierung
für
Menschenrechtspolitik)
Die „andere Sache“ hat sichtbar
Spuren in prominenten Kommentaren zum Grundgesetz
hinterlassen und zu argumentativen Lockerungsübungen
im politischen Diskurs geführt.
Sollen Staatsorgane Folter androhen oder –
vielleicht unter Rechtsaufsicht – ein
bisschen quälen dürfen, in der Annahme,
dass Angriffe auf das Leben und die Freiheit
von Menschen anders nicht abgewendet werden
können?
Kann es das geben – Folter im Rechtsstaat?
Disqualifiziert sie ihn nicht von vornherein
als solchen? Moralische Empörung über
ein solches Nachdenken ist leichte Münze.
Geklärt ist damit noch nichts. Muss überhaupt
etwas geklärt werden? Oder wurde mit dem
Tabu selbst auch schon ein kategorisches Denkverbot
verhängt?
Die Ereignisse von New York jedoch und dann
die von Guantanamo haben das Nachdenken über
den Ausnahmezustand im Verhältnis zum Rechtsstaat,
über den Feind als politische Figur in
„asymmetrischen Kriegen“, über
„ungesetzliche Kämpfer“, wie
G. W. Bush Terroristen nannte, über vorbeugende
Notwehr und selbst über Folter als „alternatives
Auskunftsmittel“ (Dick Cheney) wieder
angefacht.
In Frankfurt wurde dem Mörder des entführten
Kindes Jakob von Metzler Folter angedroht, in
der Annahme, dass die Aussagen des Täters
zur Rettung des Kindes führen könnten.
Das Urteil der Richter über die „Rettungsfolter“
war kategorisch: sie ist tabu. Die Menschenwürde
ist nicht nur unantastbar, sie ist auch unteilbar.
Sie gilt ausnahmslos – auch für Schwerstkriminelle.
Dürfen Zivilflugzeuge, die in der Hand
von Terroristen sind, abgeschossen werden, um
das Leben von Menschen in angegriffenen Städten
zu retten? Dürfen wir die Menschenwürde
von Geiseln gegen die von potentiellen Opfern
verrechnen? Nach welcher Recheneinheit?
Es könnte sein, dass der Rechtsstaat durch
Rabatte auf Menschen- und bürgerliche Grundrechte
den Kampf gegen Terrorismus und Schwerstkriminelle
zwar leichter gewinnt. Ob er aber danach noch
der Rechtsstaat ist, den wir aus guten Gründen
wollten, und ob er dann überhaupt noch
einer ist – das ist dann eine nicht mehr
nur politische Frage.
Jan Philipp Reemtsma, selbst ein Geiselopfer,
sagt: „Das Verbot der Folter gehört
nicht in den Bereich der Moralität, sondern
in den der Sittlichkeit. Es geht nicht um Regeln
für das Verhalten Einzelner und ihr Verhalten
im Einzelfall, sondern um die Verfassung des
Gemeinwesens.
Es geht darum, welche Normen gelten sollen,
damit wir die sein können, die wir sein
wollen.“
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